Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen;
das gilt für das vorliegende Geschäft ebenso wie für alle weiteren Abschlüsse mit dem Käufer. Abweichende Bedingungen unserer Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrück-lich und schriftlich anerkennen. Als unsere Verkaufsbedingungen gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in ihrer jeweiligen neuesten Fassung mit den folgenden Abweichungen und Zusätzen:
1. Gerichtsstand (Abweichende Fassung des § 2)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Ravensburg. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, den Käufer auch an einem für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Käufer nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung:
a) für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens.
2. Auftragserteilung (Zusatz zu § 3)
Für den Verkäufer wird ein Auftrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch ihn verbindlich. Bei Aufträgen, die sofort ausgeliefert werden können, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Ein Widerspruch des Käufers gegen die Auftragsbestätigung ist nur dann beachtlich, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung der Auftragsbestätigung beim Verkäufer eingeht.
3. Mehr- und Minderlieferungen (Zusatz zu § 3)
Der Verkäufer ist berechtigt, die Auftragsmenge den Standard-Aufmachungseinheiten anzupassen. Werden Artikel wegen vom Käufer gewünschten Formen, Motiven oder Farbstellungen als Sonderanfertigung oder durch Sonderbearbeitung hergestellt, ist der Käufer verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis maximal +/- 10% der Auftragsmenge hinzunehmen.
4. Abrufaufträge (Zusatz zu § 3)
Der Käufer hat die Ware aus Aufträgen, die zur Lieferung auf Abruf erteilt worden sind, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Auftrages abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer ohne weiteres berechtigt, nach seiner Wahl über die noch nicht abgerufene Ware eine Rückstandsrechnung zu erteilen oder hinsichtlich dieser Ware vom Vertrag zurückzutreten.
5. Mängelrüge (Abweichende Fassung des § 6)
Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich, spätestens aber binnen 6 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Bei Wirkwaren gelten die technischen Lieferbedingungen für Maschenstoffe. Bei Aufträgen über Sonderposten sind Mängelrügen ausgeschlossen.
Rechtzeitige und begründete Beanstandungen haben nur einen Anspruch des Käufers auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von zwei Wochen nach Rückempfang der Ware oder technisch bedingter längerer Frist zur Folge.
Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.